Briefwahl

Alle wichtigen Informationen zur Briefwahl sind im Kirchenwahlgesetz festgelegt.

Dort steht:

§ 24 Antrag auf Briefwahl
( 1 ) Gemeindeglieder, die verhindert sind, ihre Stimme persönlich abzugeben, können auf Antrag ihr Wahlrecht durch Briefwahl ausüben.
( 2 ) 1 Anträge auf Ausgabe von Briefwahlunterlagen können persönlich oder durch bevollmächtigte Personen mündlich oder schriftlich gestellt werden. 2 Bevollmächtigte haben eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen.
( 3 ) 1 Anträge auf Ausgabe von Briefwahlunterlagen müssen spätestens 48 Stunden vor dem Beginn des Wahltages beim Presbyterium eingegangen sein. 2 Verspätet eingegangene Anträge sind zu den Wahlunterlagen zu nehmen und nach Abschluss des Wahlverfahrens zu vernichten.
( 4 ) Die Ausgabe der Briefwahlunterlagen ist im Wahlverzeichnis zu vermerken.

Das bedeutet für Marl

  • Sie können die Briefwahlunterlagen im esm-Büro beantragen.
  • Sie erhalten die Unterlagen nach Schließung des Wahlverzeichnisses im Zeitraum 16.02. bis 28.02.

Auch zur genauen Prozedur der Briefwahl gibt es eine Anleitung der Landeskirche.

Wichtig dabei ist:

  • Der Briefwahlschein muss ausgefüllt und unterschrieben sein.
  • Der Stimmzettel muss im grünen Wahlumschlag sein.
  • Der grüne Wahlumschlag muss verschlossen sein.
  • Der grüne Wahlumschlag und der Briefwahlschein müssen dann im verschlossenen blauen Wahlbriefumschlag bei der Evangelischen Stadt-Kirchengemeinde Marl abgegeben werden.