Alle wichtigen Informationen zur Briefwahl sind im Kirchenwahlgesetz festgelegt.
Dort steht:
§ 24 Antrag auf Briefwahl
( 1 ) Gemeindeglieder, die verhindert sind, ihre Stimme persönlich abzugeben, können auf Antrag ihr Wahlrecht durch Briefwahl ausüben.
( 2 ) 1 Anträge auf Ausgabe von Briefwahlunterlagen können persönlich oder durch bevollmächtigte Personen mündlich oder schriftlich gestellt werden. 2 Bevollmächtigte haben eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen.
( 3 ) 1 Anträge auf Ausgabe von Briefwahlunterlagen müssen spätestens 48 Stunden vor dem Beginn des Wahltages beim Presbyterium eingegangen sein. 2 Verspätet eingegangene Anträge sind zu den Wahlunterlagen zu nehmen und nach Abschluss des Wahlverfahrens zu vernichten.
( 4 ) Die Ausgabe der Briefwahlunterlagen ist im Wahlverzeichnis zu vermerken.
Das bedeutet für Marl
- Sie können die Briefwahlunterlagen im esm-Büro beantragen.
- Sie erhalten die Unterlagen nach Schließung des Wahlverzeichnisses im Zeitraum 16.02. bis 28.02.
Auch zur genauen Prozedur der Briefwahl gibt es eine Anleitung der Landeskirche.
Wichtig dabei ist:
- Der Briefwahlschein muss ausgefüllt und unterschrieben sein.
- Der Stimmzettel muss im grünen Wahlumschlag sein.
- Der grüne Wahlumschlag muss verschlossen sein.
- Der grüne Wahlumschlag und der Briefwahlschein müssen dann im verschlossenen blauen Wahlbriefumschlag bei der Evangelischen Stadt-Kirchengemeinde Marl abgegeben werden.